Master Messe Mainz am 21.06.2013 von 12 bis 17 Uhr, FH Mainz Campus

Glossar

ANERKENNUNG VON LEISTUNGEN BEI HOCHSCHULWECHSEL

Die APO Bachelor & Master schreibt in § 15 Abs. 1 vor:

„Studienzeiten, Studienleistungen und Prüfungsleistungen, die in einem gleichen oder verwandten Studiengang an einer Hochschule in der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden ohne Gleichwertigkeitsprüfung angerechnet, sofern dieser Studiengang akkreditiert ist und die in den einzelnen Prüfungsleistungen erworbenen ECTS-Punkte den in der Anlage 1 der Fachprüfungsordnung des jeweiligen Studiengangs enthaltenen ECTS-Punkten der Prüfungsleistungen entsprechen.“

Dies bedeutet, dass Sie mit Anerkennung einer in Deutschland erbrachten Prüfungsleistung die ECTS-Punkte nachweisen müssen. Im Bachelor-Studium Betriebswirtschaftslehre der FH Mainz – University of Applied Sciences entsprechen fast alle Leistungen 5 ECTS-Punkten (siehe: Studienstruktur). Entspricht die an einer anderen Hochschule erbrachte Leistung weniger als 5 ECTS-Punkten, erfolgt keine Anerkennung. Werden keine ECTS-Punkte ausgewiesen, so bedarf eine mögliche Anerkennung der Klärung durch den Prüfungsausschuss. Die Anerkennung erfolgt mit der an der anderen Hochschule erzielten Note. Näheres hierzu auch unter dem Stichwort Kredit-transfer.

Zur Anerkennung von Studienzeiten und Fachprüfungen, die außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erbracht wurden, schreibt die Prüfungsordnung in § 15 Abs. 6 vor, dass „die von der ausländischen Hochschule vergebenen ECTS-Noten übernommen“ werden. „Die Modalitäten zur Umrechnung der ECTS-Noten in das deutsche Notensystem werden durch den Prüfungsausschuss unter Anwendung des § 15 Absatz 5 bestimmt.“ Verwendet die ausländische Hochschule keine ECTS-Noten, so sind zur Umrechnung die im Rahmen von Hochschulpartnerschaften vereinbarten Umrechnungsschlüssel zu verwenden. Näheres hierzu unter dem Stichwort Notenumrechnung.

Bei unvergleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. Hierbei sind die von der Kultusministerkonferenz (KMK) und Hochschul-Rektoren-Konferenz (HRK) gebilligten Äquivalenzvereinbarungen zu beachten. Diese können auf der Web-Seite der KMK   eingesehen werden.

Bei Fragen zur Leistungsanerkennung wenden Sie sich bitte an Anne Rosenbauer vom Büro für Vollzeitstudiengänge (Raum M 2.01; anne.rosenbauer@fh-mainz.de).


ASTA, FACHSCHAFT UND STUDIERENDENPARLAMENT

AStA steht für “Allgemeiner Studierendenausschuss“ und ist eine Einrichtung der studentischen Selbstverwaltung. Die Fachschaften sind nach Studiengängen organisiert. Ein Teil des Semesterbeitrags, den Sie mit der Einschreibung entrichten, wird für die Arbeit des AStA und der Fachschaften verwendet.

Der AStA berät Sie in vielen Fragen des Studiums, vertritt Ihre Interessen innerhalb der Hochschule und organisiert einen Teil des sozialen Lebens an der Fachhochschule Mainz – University of Applied Sciences.

Beispiele für die Serviceleistungen des AStA:

  • FH-Fete und das FH-Sommerfest werden vom AStA in Eigenregie organisiert
  • Internationaler Studierendenausweis
  • Referate für verschiedene Interessengebiete (von Hochschulpolitik über Kultur bis zum Referat für ausländische Studierenden)
  • Semesterticket: Die Idee wurde vom AStA umgesetzt. Das Semesterticket gilt für das gesamte Semester und ist im Semesterbeitrag enthalten. Sollten Sie ein Semester im Ausland verbringen (Praktikum oder Studiensemester), können Sie sich zu Beginn dieses Semesters den auf das Semesterticket entfallenden Betrag zurückerstatten lassen.

 Studierendenparlament (StuPa)

Die Aufgabe des StuPa liegt in erster Linie in der Wahl des AStA und in der Kontrolle dessen Tätigkeit bspw. durch die Verabschiedung des Haushalts. Die Mitglieder des StuPa werden einmal jährlich durch alle Studierenden mittels Listenwahl gewählt und bilden neben der Vollversammlung das höchste beschließende Organ der Studierendenschaft. Vielleicht wäre das auch etwas für Sie! Infos sind im AStA-Büro erhältlich.

Telefon: 06131/6288210
E-Mail
Website 


ATTEST

Die APO Bachelor & Master schreibt in § 12 Abs. 1 vor:

„Eine Prüfungsleistung gilt als mit ‚nicht ausreichend’ bewertet, wenn Studierende bei Vorliegen selbst zu vertretender Gründe zu einem Prüfungstermin nicht erscheinen oder nach Beginn der Prüfung von der Prüfung zurücktreten. Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird.“

Die für das Versäumnis eines Prüfungstermins oder für den Rücktritt nach Beginn einer Prüfung geltend gemachten Gründe müssen dem Prüfungsamt gemäß § 12 Abs. 2 APO unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden. Bei Krankheit hat ein ärztliches Attest unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern, spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorzuliegen. Das Attest muss Ihre Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen. Die Vorlage eines amtsärztlichen Attests kann verlangt werden. Werden die Gründe anerkannt, gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen. Die Wiederholung findet im Rahmen der Prüfungstermine des folgenden Semesters statt.

Beachten Sie bitte, dass die Prüfungsunfähigkeit

  • Unverzüglich angezeigt werden muss und das ärztliche Attest unverzüglich, d. h. spätestens bis zum dritten Tag nach dem Prüfungstermin beim Prüfungsamt vorliegen muss. Eine Vorabsendung per Fax oder E-Mail ist zur Fristwahrung ratsam.
  • das ärztliche Attest die Prüfungsunfähigkeit erkennen lassen muss und
  • auf dem von der FH vorgegebenen Formblatt durch den ausstellenden Arzt zu bescheinigen ist!


„Antrag auf Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit“

Im Falle der erstmaligen Prüfungsunfähigkeit genügt ein einfaches ärztliches Attest ohne weitere Angaben, das aus ärztlicher Sicht die Prüfungsunfähigkeit bescheinigt. Eine Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht ist in diesem Fall nicht erforderlich. Eine einfache Bescheinigung des Arztes über Ihre Arbeitsunfähigkeit (gelber Bescheid) reicht nicht aus.

Ab dem zweiten Fall der Prüfungsunfähigkeit haben Sie die Wahl, die Prüfungsunfähigkeit durch ein qualifiziertes Attest Ihres behandelnden Arztes entsprechend dem Formblatt „Prüfungsunfähigkeit“ des Prüfungsamtes oder durch eine Bescheinigung des amtsärztlichen Dienstes der Stadt Mainz nachzuweisen.

Der Prüfungsausschuss kann die Vorlage eines amtsärztlichen Attestes verlangen und wird dies insbesondere im Wiederholungsfall tun.
Wird das ärztliche Attest anerkannt, gilt die Prüfungsleistung als nicht unternommen und ist zum Prüfungstermin des Folgesemesters zu unternehmen.

Beachten Sie bitte, dass die Anerkennung des ärztlichen Attests die Vorschrift des § 10 Absatz 6 nicht außer Kraft setzt. Auch wenn Sie auf Grund von Krankheit zu einer Prüfungsleistung nicht antraten, gilt die Vorschrift, dass Sie zu den Prüfungsleistungen des vierten (fünften, sechsten) Semesters nur zugelassen werden, wenn Sie alle Prüfungsleistungen des ersten (zweiten, dritten) Semesters bestanden haben.
Sind Sie Leistungsempfänger (BAföG etc.), fertigen Sie bitte vor Abgabe des Attests eine Kopie für die eigenen Unterlagen an.


AUFBEWAHRUNGSFRISTEN VON PRÜFUNGSUNTERLAGEN

Die APO Bachelor & Master schreibt in § 28 Abs. 3 vor:

Die Prüfungsakten werden von der Fachhochschule grundsätzlich zwei Jahre lang aufbewahrt, sofern kein Verfahren diesbezüglich anhängig ist. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit der Ausstellung des Zeugnisses über die Bachelor- oder Master-Prüfung. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist können die Studierenden innerhalb einer weiteren Frist von drei Monaten die Herausgabe ihrer Prüfungsunterlagen verlangen. Nach Ablauf dieser Frist von drei Monaten werden die Prüfungsunterlagen vernichtet.


AUSLANDSSTUDIUM

Der Fachbereich empfiehlt Ihnen, das Angebot eines Auslandsstudiums zu nutzen. Hierzu steht eine Vielzahl von Hochschulkooperationen zur Verfügung.

Als Betriebswirtschaftler werden Sie kaum noch Arbeitsplätze finden, in denen der Kontakt zu ausländischen Geschäftspartnern keine Rolle spielt. Auch wenn Sie selbst nicht vorhaben, im Ausland zu arbeiten, so werden Sie in Ihrer Firma mit ausländischen Lieferanten, Kunden und Kollegen zu tun haben. Der Umgang mit Menschen aus fremden Kulturen kann aber nur begrenzt in Seminaren geübt werden – hierzu gibt es keine bessere Vorbereitung als einen Auslandsaufenthalt. Es geht also nicht nur um die Fähigkeit, in einer Fremdsprache (zumeist Englisch) kommunizieren zu können, sondern auch um die Erfahrung, selbst in einem fremden Kulturkreis gelebt zu haben.

Die Studienstruktur des Bachelor Studiengangs Betriebswirtschaftslehre ermöglicht Ihnen, das fünfte Semester im Ausland zu studieren, ohne dass sich dadurch i.d.R. die Studienzeit verlängert. Die Prüfungsordnung sieht vor, dass Sie im fünften Semester ein Pflichtmodul „Internationales Management“ und vier Optionen belegen. Dieses Modul wird an vielen ausländischen Hochschulen gelehrt und kann von Ihnen daher während Ihres Auslandssemesters belegt und nach Mainz transferiert werden. Alle anderen im fünften Semester zu belegenden Fächer sind Optionen. Dies ermöglicht es uns, Ihnen die im Auslandssemester belegten wirtschaftswissen-schaftlichen Fächer des dortigen 2. oder 3. Studienjahres als Option anzuerkennen. Dies bietet Ihnen sogar die Chance, in Ihrem fünften Semester Spezialisierungen (Optionen) zu wählen, die in Mainz nicht angeboten werden – zum Beispiel Tourismusmanagement an der Coastal Carolina University, Entrepreneurship an der Robert-Gordon-University in Aberdeen oder Exportmana-gement an der ESCE in Paris.

Partnerschaftsverträge mit Hochschulen in nahezu allen EU-Ländern, in den USA, Australien, Argentinien und Asien ermöglichen einen unkomplizierten Studierendenaustausch (Links zu unseren Partnerhochschulen finden Sie auf der Website der FH unter International). In den Ländern mit weniger gebräuchlichen Sprachen werden Kurse in englischer Sprache angeboten.

Die im Ausland erzielten Ergebnisse werden in das deutsche Notensystem transferiert (s. Stichwort Notenumrechnung); im Zeugnis wird vermerkt, in welchem Land und in welcher Sprache die Leistung abgelegt wurde.Prüfungen im Ausland werden nur anerkannt, soweit an der FH Mainz in diesem Fach noch kein Versuch unternommen oder anerkannt wurde.

Im Fall eines Auslandsstudiums empfiehlt es sich, ein Urlaubssemester zu beantragen.

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