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Studienkonten

Das rheinland-pfälzische Studienkontenmodell wurde mit Ablauf des Wintersemesters 2011/12 eingestellt! Durch die über das Studienkonto gewährten Studienguthaben wurde bis dahin der beitragsfreie Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor- und Masterstudiengängen und in einigen weiteren Sonderfällen auch der Erwerb eines zweiten berufsqualifizierenden Abschluss sichergestellt. War das Studienguthaben aufgebraucht (z. B. bedingt durch einen deutlich über der Regelstudienzeit hinausgehende Studiendauer) waren Gebühren zu entrichten.

Die Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen ist mit  Ablauf des 29. Februar 2012 mit der Maßgabe außer Kraft getreten,  dass sie für Restguthaben im Sinne ihres § 11 der einschlägigen Landesverordnung über die Einrichtung und Führung von Studienkonten und die Entrichtung von Studienbeiträgen im Hinblick auf deren Entstehung bis zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 und im Hinblick auf deren Nutzung bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 weiterhin mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass die Hochschule, an der das Restguthaben eingelöst wird, das Studienkonto weiterführt.

Die Restguthaben, die bis zum Ende des Wintersemesters 2011/2012 entstanden sind, können folglich bis zum Ende des Wintersemesters 2014/2015 genutzt werden. Restguthaben können für weiterbildende Studiengänge oder sonstige Weiterbildungsangebote genutzt werden. Restguthaben für Zweitstudiengänge können nur in den Fällen genutzt werden, in denen die Studierenden vor dem Wintersemester 2007/2008 bereits über ein Studienkonto verfügten.

Restguthaben sind Studienguthaben, die nicht für den Erwerb eines ersten berufsqualifizierenden Abschluss, bei konsekutiven Bachelor-  und Masterstudiengängen und einigen weiteren Sonderfällen bis zu einem zweiten berufsqualifizierenden Abschluss, verbraucht wurden.

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