Beurlaubung
Die Studierenden, die in einem Semester aus wichtigen Gründen nicht an den zur Erreichung des Studienziels erforderlichen Lehrveranstaltungen teilnehmen können, können auf Antrag beurlaubt werden. Der Antrag auf Beurlaubung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten zu richten. Eine Beurlaubung sollte in der Regel nicht über zwei aufeinanderfolgende Semester ausgedehnt werden.
Nachstehend sind einige Beurlaubungsgründe aufgeführt:
- Krankheit, deren voraussichtliche Dauer ärztlich bescheinigt werden muss;
- Pflege eines erkrankten oder sonst hilfebedürftigen Angehörigen;
- Auslandsstudium, sofern es sich nicht um integrierte Studiengänge handelt oder Auslandsaufenthalt zum Zwecke einer praxisbezogenen Fort- und Weiterbildung;
- Tätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung oder in Organen der Fachhochschule;
- Ableistung eines vorgeschriebenen Praktikums;
- Schwangerschaft und Erziehung eines Kindes;
- Fälle besonderer sozialer Härte.
Die Entscheidung über den Antrag wird den Studierenden schriftlich mitgeteilt. Urlaubssemester zählen nicht als Fachsemester. Während eines Urlaubssemesters können Leistungsnachweise und Leistungsscheine nicht erworben werden.
Für Studien- und Prüfungsleistungen, die während des Urlaubssemesters an einer ausländischen Hochschule erbracht werden gelten besondere Regelungen. Auskunft erteilt in diesen Angelegenheiten das für den jeweiligen Fachbereich zuständige International Office.
Das erforderliche Antragsformular für die Beantragung einer Beurlaubung finden Sie rechts unter Download.

