Für Bewerber mit Vorstudium
Nachfolgend benannte Unterlagen müssen bei der Bewerbung an unserer Hochschule fristgerecht vorliegen. (Dies betrifft alle bisherigen Studiengänge, in denen Sie immatrikuliert waren oder noch sind):
- - Unbedenklichkeitsbescheinigung
- - Leistungsnachweis/Notenspiegel inkl. der nicht bestandenen Leistungen
- - Inhaltsangaben der einzelnen Module inkl. der ECTS Punkte
- - Studienverlaufsplan
- - rechtsverbindliche Erklärung zu Studienzeiten
ACHTUNG: Wenn Sie zum Zeitpunkt der Antragsstellung noch an einer anderen Hochschule immatrikuliert sind und dort Leistungen erbringen können, müssen eine aktuelle Unbedenklichkeitsbescheinigung und ein aktueller Leistungsnachweis/Notenspiegel inkl. der nicht bestandenden Leistungen bei Einschreibung an der hiesigen Hochschule erneut und nach der Benotung der letzten Prüfungsleistung durch die bisherige Hochschule nochmals unangefordert an der hiesigen Hochschule vorgelegt werden.
Bitte beachten Sie folgendes:
Im Falle eines Hochschulwechsels werden unter Umständen die Fachsemester weiter geführt.
Für die Anerkennung etwaiger Leistungen aus früheren Studienzeiten werden sowohl bestandene Leistungen als auch nicht bestandene Versuche berücksichtigt. Hier kann es erforderlich werden, dass erneut Unterlagen zu allen erbrachten und dann auch bewerteten Prüfungsleistungen vorzulegen sind.
Eine Leistungsanerkennung erfolgt an unserer Hochschule erst nach Immatrikulation.
Die Anerkennung erfolgt formal über den jeweiligen Prüfungsausschuss.
Beachten Sie bitte, dass die Zulassung bei Bewerberinnen und Bewerbern mit nachgewiesenen früheren Studienzeiten unter der aufschiebenden Bedingung erfolgt, dass innerhalb des Immatrikulationszeitraums bzw. einer anderen durch die Hochschule im Zulassungsbescheid benannten Frist die explizit angeforderten Unterlagen vollständig, fristgerecht und prüfungsfähig vorgelegt werden und die Prüfung der Unterlagen durch die Hochschule zu einem positiven Prüfungsergebnis führt. Kann ein positives Prüfungsergebnis nicht bescheinigt werden, entfaltet der unter der aufschiebenden Bedingung erteilte Zulassungsbescheid keine Rechtswirkung! Ein Anspruch auf Immatrikulation besteht nicht! Eine besondere Bescheidung hierüber erfolgt nicht!
So für Sie zurückliegende Studienzeiten zu berücksichtigen sind, nehmen Sie bitte zur Vermeidung von Problemen, Verzögerungen und Missverständnissen im Zusammenhang mit dem aktuellen Bewerbungs- und Zulassungsverfahren das Angebot der Studienberatung in den Fachbereichen wahr. Kontaktpersonen sind benannt im Internetauftritt der Fachhochschule Mainz beim jeweiligen Studiengang.
