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Hochschulgesetz vom 21.07.2003

Dieses Gesetz gilt für die Universitäten und Fachhochschulen des Landes und nach Maßgabe der §§ 10, 11 und §§ 117 bis 121 für Hochschulen in freier Trägerschaft sowie für die Führung von Hochschulgraden.

Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren ergeben sich aus §49 HochSchG des Landes Rheinland-Pfalz vom 21.07.2003 (GVBl. 5.8.2003, S. 167ff.).

Hochschulgesetz

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