Allgemeine Informationen für Mitarbeiter
Arbeitsverträge
Werkvertrag
Dem Auftraggeber kommt es bei dem Werkvertrag auf die Herstellung eines Werkes an. Bei dem Werkvertrag wird nicht nur ein Tätigwerden gefordert sondern auch ein Erfolg (z. B.: eine ordnungsgemäße Reparatur). Als Gegenleistung bekommt der Werkunternehmer von dem Werkbesteller den vereinbarten Lohn. Der Werkvertrag wird mit einem Urheberrechtsvertrag gekoppelt. Dadurch wird auch das Nutzungsrecht geregelt. Die Inhalte des Werkvertrages sind:
- Detaillierte Aufgabenstellung
- Fertigstellungstermin
- Kosten
- Gewährleistungen
- Feststellung zur Vertragskündigung
- Nutzungsrechte
- Zahlungsvereinbarungen
Folgende Verträge unterliegen dem Werkvertragsrecht:
- Herstellung beweglicher Sachen (Bauwerke)
- Instandsetzungsverträge
- Herstellung nichtkörperlicher Werke (z. B. Software, Bauplan, Gutachten)
Dienstvertrag
Der Auftraggeber erteilt beim Dienstvertrag nur einen Auftrag zum Tätigwerden. Ein Ergebnis kann der Beauftragte nicht garantieren. Soll der Dienstvertrag vor Erbringung der Leistung beendet werden, so ist die Beendigung über die Kündigung vorzunehmen. Die Höhe der Vergütung wird durch die vertragliche Vereinbarung bestimmt. Im Krankheitsfall und bei Erholungs- und Mutterschaftsurlaub gibt es ergänzende gesetzliche und tarifliche Regelungen. Der bekannteste Dienstvertrag ist der Arbeitsvertrag. Der Arbeitsvertrag unterscheidet sich vom Dienstvertrag dadurch, dass er tiefergehende Rechte und Pflichten enthält. Jede Dienstleistung in Deutschland wird vertraglich über den Dienstvertrag nach § 611 BGB behandelt.
Bedienungsanleitung Zeiterfassung Campus Lucy-Hillebrand-Straße
Die Zeiterfassung am Standort Campus Lucy-Hillebrand-Straße erfolgt ab sofort über ein Terminalsystem im Eingangsbereich. Bitte beachten Sie die Bedienungsanleitung.
Inanspruchnahme von Urlaub und Gutstunden
Die Anträge sind zunächst der/dem unmittelbaren Vorgesetzten vorzulegen und anschließend an die Zentrale Verwaltung zu senden.
Der Urlaub bzw. die Gutstunden dürfen erst dann angetreten werden, wenn den Arbeitnehmern die von der Zentralen Verwaltung genehmigten Anträge vorliegen. In begründeten Ausnahmefällen genügt eine telefonische Information der/des unmittelbaren Vorgesetzten sowie der Personalabteilung. Die Urlaubs- bzw. Gutstundenanträge sind in diesen Fällen sobald wie möglich nachzureichen.
Urlaubsregelung für bestimmte Feiertage
Sonderregelungen zu Rosenmontag, Fastnachtdienstag, 24. und 31.12.
An Rosenmontagen bleibt die Fachhochschule grundsätzlich geschlossen. An diesem Tag ist daher Urlaub zu nehmen oder Gutstunden auszugleichen. An Fastnachtdienstagen ist die Fachhochschule geöffnet. Es kann daher an diesen Tagen Dienst verrichtet werden.
24. und 31.12.: Auch an diesen Tagen ist die Fachhochschule geschlossen. Es muss für diese beiden Tage kein Urlaub oder Gutstunden genommen werden.
Krankmeldung
Jeder Angestellte ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich (d.h. ohne schuldhaftes Verzögern) mitzuteilen.
Wichtig: Es besteht keine Verpflichtung, dem Arbeitgeber Krankheitsart oder Symptome mitzuteilen. Die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit kann formlos erfolgen, d.h. mündlich oder schriftlich. Falls Sie selbst gesundheitlich nicht in der Lage sind, kann die Krankmeldung auch durch andere erfolgen.
Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder des Betriebes vorzulegen.
Wichtig: Bis zu drei Tagen (Kalendertagen) können Beschäftigte bei Arbeitsunfähigkeit ohne ärztliches Attest der Arbeit fernbleiben. Entscheidend ist, dass die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorliegt. Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. Diese Regelungen gelten entsprechend auch für Arbeiter.
Arbeitsbefreiung
1. Als Fälle nach § 616 BGB, in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
- Niederkunft der Ehefrau: 1 Arbeitstag
- Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils: 2 Arbeitstage
- Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort: 1 Arbeitstag
- 25-, 40- und 50jähriges Arbeitsjubiläum: 1 Arbeitstag
- schwere Erkrankung
- eines Angehörigen, soweit er im selben Haushalt lebt: 1 Arbeitstag im Kalenderjahr
- eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden: hat bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
- einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muß: bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr
- Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Nummern 1 und 2 die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
- Ärztliche Behandlung eines Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muß: erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeit
2. Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe der Ersatzanspruches als Vorschuß auf die Leistungen der Kostenträger. Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.
3. Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in den Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewähren. In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhätnisse es gestatten.
4. Zur Teilnahme an Tagungen kann den gewählten Vertretern der Kreisvorstände, der Bezirksvorstände, der Bundesabteilungsvorstände sowie der Kreisvorstände, der Landesvorstände, der Bundesberufs- und der Bundesfachgruppenvorstände auf Anfordern der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung bis zu sechs Werktagen im Jahr unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in den Monatsbeträgen festgelegten Zahlungen erteilt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen. Zur Teilnahme an Tarifverhandlungen mit dem Bund, der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder ihrer Arbeitgeberverbände kann auf Anfordern einer der vertragschließenden Gewerkschaften Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) ohne zeitliche Begrenzung erteilt werden.
5. Dauert die Arbeitsbefreiung nicht länger als sechs Werktage, so werden neben der Vergütung (§ 26) die in den Monatsbeträgen festgelegten Zahlungen fortgezahlt.
Pflegezeitgesetz
Am 1. Juli 2008 ist das Gesetz zur Pflegezeit (Pflegezeitgesetz) in Kraft getreten. Das Pflegezeitgesetz gibt Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern das Recht, sich von der Arbeit vollständig oder teilweise freistellen zu lassen, wenn pflegebedürftige nahe Angehörige in häuslicher Umgebung betreut werden müssen.

